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UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

UrhG § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

[ Auszug: (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der  ... ]